Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kommunal-Consult Becker GmbH
§1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Kommunal-Consult Becker GmbH — nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „KC Becker“ — und ihrem jeweiligen Auftraggeber.
- Die AGB gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere in den Bereichen:
- Kommunalberatung
- GIS-Dienstleistungen
- Datenerfassung, Datenaufbereitung und Aufbau von Fachkatastern
- Entwicklung, Anpassung und Pflege von Fachanwendungen für GeoMedia Smart Client Kommunal , Alto Civic und Alto Enterprise
- Entwicklung, Bereitstellung und Weiterentwicklung des KC-WebGIS
- Hosting, Betrieb und Pflege sämtlicher vom Auftragnehmer angebotener oder betreuter Softwareprodukte
- Starkregensimulationen, Risikoanalysen und Fachgutachten, Straßenbefahrungen
- Aufbau und Betrieb IoT-basierter Starkregenfrühwarnsysteme
- weitere marktübliche Beratungs-, IT-, GIS-, Daten-, Hosting-, Schulungs- und Projektleistungen nach Vereinbarung.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
- Art, Umfang, Qualität, Termine und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Leistungsverzeichnis, Pflichtenheft, Projektauftrag oder der sonstigen Leistungsbeschreibung.
- Beratungs-, Planungs-, Unterstützungs-, Schulungs- und Projektsteuerungsleistungen sind grundsätzlich Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter werkvertraglicher Erfolg vereinbart ist.
§3 Auftragserteilung
- Verträge kommen durch beidseitige unterschriebene schriftliche Vereinbarung oder durch Annahme des Angebots des Auftragnehmers mindestens in Textform zustande.
- Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem vom jeweiligen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Bestätigung durch den Auftragnehmer mindestens in Textform, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner, Systemumgebungen und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung.
- Der Auftraggeber ist verantwortlich für:
- Richtigkeit und Vollständigkeit bereitgestellter Ausgangsdaten
- Rechtmäßigkeit der Datenbereitstellung
- interne Abstimmungen und Freigaben
- Benennung fachlich zuständiger Ansprechpartner
- Bereitstellung erforderlicher Bestandsunterlagen, Geodaten, Pläne, Katasterdaten und Fachinformationen.
- Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
§5 Leistungsänderungen / Change Requests
- Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf erkennbare Auswirkungen auf Kosten, Termine, Qualität oder Betrieb hinweisen. Solange keine gesonderte Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen wurde, gelten die ursprünglich von den Parteien getroffenen Vereinbarungen weiter.
§6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.
- Reise-, Neben- und Materialkosten werden nur abgerechnet, soweit dies vereinbart ist.
- Rechnungen sind prüffähig zu stellen. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum sowie ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Gesetzliche Regelungen zu Verzug, Verzugszinsen und Zurückbehaltungsrechten bleiben unberührt.
§7 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
- Die Nutzung von Standardsoftware und Drittsoftware, einschließlich Open-Source-Software, erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Herstellers. Diese haben insoweit Vorrang vor den Regelungen dieser AGB. Die Nutzung von Produkten der Octave-Gruppe erfolgt zu den Bedingungen des Endnutzer-Lizenzvertrages (EULA), abrufbar unter: https://www.hexagonsafetyinfrastructure.com/-/media/Legal/Hexagon/SI/Licenses/HSI_Terms_Software/EULA_SA_German_09-2019L.pdf
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene Verwaltungs-, Betriebs- und Fachzwecke.
- An Standardsoftware, Eigenentwicklungen, Modulen, Frameworks, Methoden, Bibliotheken, Schnittstellen, Templates, Datenmodellen und wiederverwendbaren Komponenten verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer oder jeweiligen Rechteinhaber.
- Dies gilt insbesondere für:
- KC-WebGIS
- Fachanwendungen
- GIS-Werkzeuge
- Skripte, Schnittstellen und Datenmodelle
- IoT- und Frühwarnsystem-Komponenten
- Analyse-, Simulations- und Auswertungsverfahren.
- Der Auftragnehmer darf allgemeines Know-how und wiederverwendbare Entwicklungskomponenten projektübergreifend einsetzen.
- Sämtliche geistigen Eigentumsrechte verbleiben beim Auftragnehmer oder jeweiligen Rechteinhaber.
- Reverse Engineering, Dekompilierung oder technische Untersuchung sind nicht gestattet.
- Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder Überlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
- Soweit der Auftragnehmer eigene Software, Erweiterungen, Anpassungen, Schnittstellen, Konfigurationen, Skripte, Fachanwendungen oder sonstige Arbeitsergebnisse erstellt oder bereitstellt, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
§8 GIS-Dienstleistungen, Daten und Fachkataster
- GIS-Dienstleistungen umfassen insbesondere Datenerfassung, Digitalisierung, Plausibilisierung, Georeferenzierung, Datenmigration, Datenmodellierung, Aufbau und Pflege von Fachkatastern sowie Karten- und Berichtserstellung.
- Die fachliche Verantwortung für Ausgangsdaten, rechtliche Grundlagen und kommunale Fachentscheidungen verbleibt beim Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer schuldet keine inhaltliche Garantie für die Richtigkeit externer oder vom Auftraggeber bereitgestellter Daten.
- Soweit Daten aus Drittquellen verwendet werden, gelten deren Nutzungs- und Lizenzbedingungen.
§9 Softwareentwicklung und Fachanwendungen
- Softwareentwicklungen, Anpassungen und Erweiterungen erfolgen auf Grundlage der vereinbarten Spezifikation.
- Der Auftragnehmer darf allgemeine technische Konzepte, Erfahrungen, Routinen, Programmbestandteile und Know-how auch für andere Projekte weiterverwenden, soweit keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers betroffen sind.
- Individuelle Anpassungen für GeoMedia Smart Client Kommunal, KC-WebGIS oder sonstige Fachanwendungen werden im vereinbarten Umfang erstellt, getestet und bereitgestellt.
- Eine vollständige Fehlerfreiheit von Software kann technisch nicht zugesichert werden. Geschuldet ist eine dem Vertrag entsprechende, funktionsfähige Beschaffenheit.
§10 Hosting, Cloud, Betrieb und technische Betreuung
- Der Auftragnehmer bietet Hosting-, Betriebs-, Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen für alle von ihm angebotenen, entwickelten, betreuten oder bereitgestellten Softwareprodukte an.
- Dies umfasst insbesondere:
- KC-WebGIS
- Fachanwendungen für GeoMedia Smart Client Kommunal
- kommunale Fachsoftware
- Webanwendungen
- Datenbanken
- GIS-Dienste
- IoT-Plattformen
- Dashboards
- Schnittstellen
- Fachkataster- und Auskunftssysteme.
- Umfang, Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Reaktionszeiten, Datensicherung, Systemumgebung und Supportzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Service Level Agreement oder Angebot.
- Für Hosting-Leistungen gelten ergänzend zu diesen AGB die Bedingungen des jeweiligen Hosting-Anbieter. Diese sind in der Regel die Hetzner Online GmbH oder die IONOS SE. Die Bedingungen der Hetzner Online GmbH sind abrufbar unter: https://www.hetzner.com/assets/Uploads/downloads/AGB.pdf. Die Bedingungen der IONOS SE sind abrufbar unter: https://www.ionos.de/terms-gtc/terms-server/.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Wartungen, Sicherheitsupdates und technische Anpassungen durchzuführen, soweit diese für Sicherheit, Stabilität oder vertragsgemäßen Betrieb erforderlich sind.
- Der Auftraggeber bleibt Eigentümer bzw. Berechtigter seiner Daten.
§11 Softwarepflege
- Soweit vertraglich vereinbart, erbringt der Auftragnehmer Softwarepflegeleistungen für die vertragsgegenständliche Software.
- Die Softwarepflege umfasst insbesondere Fehlerkorrekturen, Updates, neue Programmstände, Pflege der Dokumentation, Bearbeitung von Fehlermeldungen und Supportleistungen.
- Der Auftragnehmer übernimmt den First-Level-Support und koordiniert erforderlichenfalls Herstellerleistungen.
- Soweit die Softwarepflege Standardsoftware oder Drittsoftware betrifft, beschränken sich die Leistungen des Auftragnehmers hinsichtlich Updates, Patches, Hotfixes und neuer Programmstände auf diejenigen Leistungen, die ihm vom jeweiligen Hersteller tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.
- Nicht Bestandteil der Softwarepflege sind insbesondere neue Funktionalitäten, Individualentwicklungen, Schulungen, Datenmigrationen und Vor-Ort-Leistungen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
- Der Auftraggeber meldet Fehler unverzüglich und unterstützt die Fehleranalyse.
- Keine Pflicht zur Fehlerbeseitigung besteht bei vom Auftraggeber oder Dritten verursachten Störungen. Die Beseitigung solcher Störungen erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers gegen gesonderte Vergütung.
- Soweit zur Fehlerbeseitigung eine endgültige Behebung nicht kurzfristig möglich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, zunächst einen dem Auftraggeber zumutbaren Workaround bereitzustellen, sofern dadurch die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Soweit keine Service Levels vereinbart sind, erfolgt die Bearbeitung innerhalb der üblichen Geschäftszeiten.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung der Softwarepflege erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Benennung eines fachlich zuständigen Ansprechpartners, die Bereitstellung aller für die Fehleranalyse erforderlichen Informationen sowie die regelmäßige Datensicherung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Softwarepflegeleistungen mittels Fernzugriff zu erbringen, soweit dies technisch möglich und dem Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftraggeber stellt hierfür die erforderlichen technischen Voraussetzungen bereit.
- Die Softwarepflege setzt voraus, dass die vertragsgegenständliche Software auf einem vom Auftragnehmer oder Hersteller freigegebenen und unterstützten Versionsstand betrieben wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bereitgestellte Updates und neue Programmstände innerhalb angemessener Frist einzuspielen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Belange zumutbar ist. Für nicht unterstützte Versionsstände besteht kein Anspruch auf Softwarepflege.
- Die Softwarepflege erstreckt sich nicht auf Fehler oder Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, Änderungen der Software oder Systemumgebung durch den Auftraggeber oder Dritte, den Einsatz nicht freigegebener Hard- oder Software, sonstige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter oder auf sonstige außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegende Ursachen zurückzuführen sind. Die Beseitigung solcher Fehler oder Störungen erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers gegen gesonderte Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste oder nach Aufwand.
- Laufzeit, Kündigung und Vergütung richten sich nach dem jeweiligen Pflegevertrag oder Angebot.
§12 Starkregensimulationen, Frühwarnsysteme und IoT
- Starkregensimulationen, Gefährdungsanalysen, Risikokarten und Modellierungen beruhen auf Daten, Annahmen, Berechnungsmodellen und fachlichen Parametern.
- IoT-basierte Starkregenfrühwarnsysteme dienen der technischen Unterstützung, Information und Entscheidungsgrundlage.
- Eine vollständige, jederzeit zutreffende Vorhersage von Naturereignissen wird nicht geschuldet.
- Entscheidungen über Gefahrenabwehr, Einsatzmaßnahmen, Warnungen oder behördliche Anordnungen verbleiben beim Auftraggeber bzw. den zuständigen Stellen.
§13 Abnahme bei Werkleistungen
- Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen.
- Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an.
- Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel zehn (10) Werktagen nach Anzeige, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich einen längeren Zeitraum. Der Auftraggeber (i) bestätigt entweder gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich die vorbehaltlose Abnahme oder (ii) übermittelt dem Auftragnehmer eine schriftliche Beschreibung aller Mängel. Führt der Kunde keine der im vorstehenden Satz genannten Maßnahmen innerhalb der genannten Frist aus oder wird das zu liefernde Ergebnis, einschließlich Software, in die Produktion überführt oder in einer produktiven Umgebung eingesetzt, so gilt die Abnahme als erteilt.
- Unwesentliche Mängel berechtigen in keinem Fall zur Verweigerung der Abnahme. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen nicht nur unerheblicher Mängel, hat er dem Auftragnehmer diese in Textform hinreichend konkret zu beschreiben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gerügten Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen und die Leistung erneut zur Abnahme zu stellen. Schlägt die Abnahme aufgrund derselben oder im Wesentlichen derselben nicht nur unerheblichen Mängel fehl, ist dem Auftragnehmer eine weitere angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung und erneuten Abnahme einzuräumen. Erst wenn die Abnahme nach zwei solchen Gelegenheiten zur Mängelbeseitigung weiterhin wegen nicht nur unerheblicher Mängel scheitert, kann der Auftraggeber die ihm gesetzlich zustehenden Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung, nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen geltend machen.
§14 Gewährleistung
- Sofern dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Gewährleistungsrechte zustehen, beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate ab Abnahme oder Lieferung, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme oder Lieferung der jeweiligen Teilleistung.
- Der Auftragnehmer wird Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung beseitigen oder die mangelhafte Leistung durch eine neue Leistung ersetzen. Er kann hierbei eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nachbesserung mindestens zweimal (2) vorzunehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt.
- Der Auftraggeber hat Mängel nachvollziehbar zu beschreiben und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Behebung zu geben. Eine Selbstvornahme durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
- Kein Mangel liegt vor bei Störungen, die verursacht werden durch:
- unsachgemäße Nutzung
- Änderungen durch Dritte
- fehlerhafte Ausgangsdaten
- externe Systeme
- fehlende Mitwirkung
- nicht freigegebene Systemumgebungen
- höhere Gewalt oder nicht beherrschbare Naturereignisse.
- Bei durch den Auftragnehmer überlassenen Softwareprodukte wird für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Lieferdatum gewährleistet, dass sie die Minimalbetriebsanforderungen erfüllen; für Softwareprodukte, die von einem Softwarepflegevertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer umfasst sind, gelten Gewährleistung und Support stattdessen wie im Softwarepflegevertrag angegeben.
§15 Datenschutz und Informationssicherheit
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe geltender Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO.
- Soweit erforderlich, schließen die Parteien einen Vertrag über eine Auftragsverarbeitung nach einem vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Muster.
- Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen.
- Bei Hosting-, IoT-, Cloud- und GIS-Leistungen können ergänzende Datenschutz-, Informationssicherheits- und Berechtigungskonzepte vereinbart werden.
§16 Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen streng vertraulich.
- Dies gilt insbesondere für:
- kommunale Daten
- Geodaten
- Sicherheits- und Infrastrukturdaten
- Zugangsdaten
- technische Konzepte
- Kalkulationen
- nicht öffentliche Verwaltungsinformationen.
- Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort.
§17 Unterauftragnehmer
- Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer einsetzen, soweit dies vertraglich zulässig ist und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.
- Bei öffentlichen Auftraggebern bleiben vergabe-, datenschutz- und sicherheitsrechtliche Vorgaben unberührt.
- Der Auftragnehmer bleibt für die Leistungserbringung seiner Unterauftragnehmer verantwortlich.
§18 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus ist die Haftung je Schadensfall und insgesamt für alle Schäden aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag auf den Nettoauftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt. Bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen, insbesondere Softwarepflege-, Wartungs- oder Supportleistungen, ist die Haftung abweichend hiervon je Vertragsjahr auf die im jeweiligen Vertragsjahr tatsächlich gezahlte Nettovergütung begrenzt.
- Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Datenverluste besteht nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§19 Höhere Gewalt
- Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt.
- Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Stromausfälle, Cyberangriffe, behördliche Maßnahmen, Krieg, Pandemien, Streiks oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Parteien.
§ 20 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Laufzeit und Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.
- Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Hosting-, Pflege-, Support- und Betriebsverträge, können mit der vereinbarten Frist gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 21 Herausgabe und Löschung von Daten
- Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dessen Daten in einem vereinbarten oder marktüblichen Format zur Verfügung.
- Danach werden Daten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen entgegenstehen.
- Einzelheiten können in einem Exit- oder Migrationskonzept geregelt werden.
§ 22 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
